A1-Bescheinigung bei Entsendung

Bei Entsendung von Arbeitnehmern ins europäische Ausland bzw. Island, Lichtenstein, Norwegen oder Schweiz gelten die deutschen Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht des Arbeitnehmers.

Der entsandte Arbeitnehmer muss also im Beschäftigungsstaat eine Beitragspflicht in Deutschland nachweisen um eine Doppelverbeitragung zu vermeiden. Dazu muss eine sogenannte A1-Bescheinigung beantragt werden. Bislang war die Bescheinigung nur notwendig, wenn die Entsendung des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum bis 24 Monate währet.
Ab dem 01.01.2019 ist das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber auch bei kurzen und kurzfristigen Dienstreisen verpflichtend, selbst bei nur stundenweisem Aufenthalt im EU-Ausland.

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung ist maschinell bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Bei privat versicherten Arbeitnehmers wird der Antrag an die DRV bzw. das Versorgungswerk gestellt.

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