Wir suchen Verstärkung!
Unsere aktuellen Stellenangebote finden Sie hier »
Unsere Leistungen
Personalwirtschaft
Wir erstellen schnell und zuverlässig Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres.
Betriebliche Steuerberatung & Erklärung
Die Steuerberatung bildet das Fundament für Ihren unternehmerischen Erfolg.
Unternehmensberatung
Der Start in die unternehmerische Selbständigkeit sollte gut geplant sein.
Finanzbuchhaltung
Die Grundlage für den betriebswirtschaftlichen Erfolg ist eine tadellose Finanzbuchhaltung.
Private Steuern & Vermögen
Das Steuerrecht ist komplex und dynamisch. da ist es gut, einen Experten an der Seite zu haben
Neues aus der Kanzlei
Mandanten-Monatsinformation November 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Novemberausgabe: Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof. Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Mandanten-Monatsinformation Oktober 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Oktoberausgabe: Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust zu versteuern ist. Mit steuerlichen Verbesserungen will die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative die Elektromobilität stärken. Künftig sollen Unternehmen von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge profitieren. Zudem soll der Steuervorteil für E-Dienstwagen erweitert werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat darüber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Eingeschränkte Erreichbarkeit
Wegen einer Betriebsveranstaltung bleibt unser Büro in Marburg vom 05.09. bis einschließlich 06.09.2024 geschlossen. Unser Büro in Dillenburg ist in dieser Zeit eingeschränkt erreichbar unter der Telefonnummer 02771 8704-0 oder per Mail an kanzlei@schneider-moos.de Mit freundlichen Grüßen Ihre Steuerberaterkanzlei Schneider und Moos
Mandanten-Monatsinformation September 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Septemberausgabe: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert hat. Damit ist es von der Auffassung des Bundesfinanzministeriums abgewichen. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit, die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das Bundesfinanzministerium hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 11.07.2024 umbenannt und um Maßnahmen des Wachstumspakets „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ ergänzt wurde. Mandanten-Monatsinformation September 2024 »
Mandanten-Monatsinformation August 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Augustausgabe: Der Bundesfinanzhof entschied, dass Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig sind. Die Regelung stelle eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerzahler dar, die mit dem Gleichheitsgebot nach dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Der Bundesfinanzminister hatte es angekündigt, aber das Zweite Jahressteuergesetz 2024 kam überraschend. Es soll sich der vielfältigen Herausforderungen annehmen, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. Mandanten-Monatsinformation August 2024 »
Mandanten-Monatsinformation Juli 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Juliausgabe: Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen und hat mit seiner Entscheidung zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt. Verdeckte Gewinnausschüttungen beschäftigen die Finanzgerichte nach wie vor ständig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass wenn ein mittelbar beteiligter Gesellschafter einer GmbH ein Vorkaufsrecht für ein im Ausland gelegenes Grundstück entgeltlich einräumt, an dessen Nutzung die GmbH kein betriebliches Interesse hat, das Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Auch zu Gewinnen und Verlusten aus Photovoltaik-Anlagen entstehen immer wieder Fragen, mit denen sich Finanzgerichte zu befassen haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte kürzlich zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus zu entscheiden. Das Jahressteuergesetz 2024 hat lange auf sich warten lassen. Nun wurde der Entwurf des Gesetzes beschlossen, der eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen quer durch das Steuerrecht enthält. Mandanten-Monatsinformation Juli 2024 »
Mandanten-Monatsinformation Juni 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Juniausgabe: Der Bundesfinanzhof ging der Frage nach, wie die Einkommensteuer bei einer VIP-Loge zu pauschalieren ist, die ohne Bewirtungsleistungen und mit eingeschränkten Werbemöglichkeiten angemietet worden ist. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Ist Biersteuer auf von einem Hobbybrauer hergestelltes Bier zu erheben, das dieser unentgeltlich zum Probieren anbietet? Diese Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Im Arbeitsrecht gibt es immer viele Fragen, u. a., wodurch Kündigungen gerechtfertigt sind. Wer beispielsweise ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, muss u. U. mit einer Kündigung rechnen. So entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht. Die fristgerechte Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln diskriminierend im Sinne einer Benachteiligung wegen Behinderung und damit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hat. Mandanten-Monatsinformation Juni 2024 »
Digitale Kanzlei 2024
Bereits das fünfte Jahr in Folge wurde unserer Kanzlei das Label Digitale DATEV-Kanzlei verliehen. Erfahren Sie hier » welche Vorteile die Zusammenarbeit mit einer digitalen Kanzlei bietet.
Bereits das dritte Jahr in Folge wurde unserer Kanzlei das Label Digitale DATEV-Kanzlei verliehen
Das Label Digitale DATEV-Kanzlei wird an Steuerberaterkanzleien vergeben, die durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandantinnen und Mandanten auffallen. Anhand definierter Kriterien prüft die Genossenschaft der DATEV eG den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie Steuern. Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen unsere Kanzlei diesen Prozess stets neu durchlaufen muss. Das Label garantiert somit auch, dass unsere Kanzlei beim Thema Digitalisierung up to date ist. Welche Vorteile Ihnen die Zusammenarbeit mit einer Digitalen DATEV-Kanzlei bietet, erfahren Sie hier »
Änderungen in unserer Kanzlei aufgrund des Coronavirus
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der aktuellen Situation haben sich die Abläufe in unserer Kanzlei vorübergehend geändert. Diese Änderungen möchten wir Ihnen an dieser Stelle mitteilen. Besuche in der Kanzlei: Aufgrund er aktuellen Situation bleibt unsere Kanzlei bis auf weiteres für Besucher*innen geschlossen. Entgegennahme und Abholung von Unterlagen: Ihre Unterlagen können wie gewohnt in unserer Kanzlei zu unseren Bürozeiten abgeholt und abgegeben werden. Allerdings sind die Eingangstüren verschlossen. Bitte benutzen Sie die Klingel. Alternativ können Sie uns Ihre Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchführung sowie Ihrer privaten Steuererklärung elektronisch übermitteln. Bei Interesse, sprechen Sie uns bitte hierzu an. Besprechungstermine in der Kanzlei: Besprechungen werden vorübergehend nur nach vorheriger Vereinbarung wahrbenommen. Als Alternative zu persönlichen Besprechungen bieten wir Ihnen an dieser Stelle die Telefonkonferenz unter Zuhilfenahme unserer Mandanten-Fernbetreuung zur Bildschirmpräsentation oder die Videokonferenz. Hygienerichtlinien in der Kanzlei: In unserer Kanzlei gelten gewisse Hygienerichtlinien. Momentan verzichten wir auf das Händeschütteln. Zudem ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes innerhalb der Kanzlei pflicht. Bitte achten Sie zudem darauf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuhalten. Erreichbarkeit: Ein Teil unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befindet sich derzeit im Homeoffice. Dabei werden natürlich unsere strengen Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit eingehalten. Sollten Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter deshalb telefonisch nicht erreichen, hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Sie oder er wird sich dann bei Ihnen melden. Wir bedanken uns an dieser Stelle für Ihr Verständnis. Bitte bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen das Team der Steuerberaterkanzlei Schneider und Moos