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Unsere Leistungen


Personalwirtschaft
Wir erstellen schnell und zuverlässig Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung.


Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres.


Betriebliche Steuerberatung & Erklärung
Die Steuerberatung bildet das Fundament für Ihren unternehmerischen Erfolg.


Unternehmensberatung
Der Start in die unternehmerische Selbständigkeit sollte gut geplant sein.


Finanzbuchhaltung
Die Grundlage für den betriebswirtschaftlichen Erfolg ist eine tadellose Finanzbuchhaltung.


Private Steuern & Vermögen
Das Steuerrecht ist komplex und dynamisch. da ist es gut, einen Experten an der Seite zu haben
Neues aus der Kanzlei
Bekanntgabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Jede und jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung in Verwaltungsverfahren eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Diese ist für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit gültig. Ursprünglich sollte die Mitteilungen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer ab dem 02.12.2024 vom Bundeszentralamt für Steuern zugestellt werden. Ab dem 03.12.2024 wurde die Bereitstellung der Mitteilungen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer aufgrund technischer Fehler von den externen Schnittstellenpartnern vorerst gestoppt. Damit wurden ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Mitteilungen zu Wirtschafts-Identifikationsnummern zum Abruf bereitgestellt. Ab dem 03.02.2025 wird das Verfahren wiederaufgenommen. Das bedeutet, dass ab diesem Datum wieder Mitteilungen zu Wirtschafts-Identifikationsnummern zum Abruf bereitgestellt werden. Die Mitteilungen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer vom 02.12.2024 werden nochmals bereitgestellt. Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt wurden alle wirtschaftlich Tätigen mit einer USt-Identifikationsnummer durch eine öffentliche Mitteilung informiert, dass diese auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Im zweiten Schritt erhalten alle wirtschaftlich Tätigen ohne USt-Identifikationsnummer eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sind die Voraussetzungen für den DIVA II-Abruf (Digitaler Bescheidabruf) erfüllt, erhalten Sie die Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer in elektronischer Form. Wenn die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung (DIVA II oder ELSTER-Konto) nicht erfüllt sind, erfolgt keine Zustellung der Wirtschafts-Identifikationsnummer in Papierform. Die Finanzverwaltung plant, die Wirtschafts-Identifikationsnummer künftig z. B. auf Unternehmenssteuerbescheide zu drucken, damit die wirtschaftlich Tätigen auch auf diesem Weg informiert werden. Allgemeine Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten Sie unter dem Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern unter BZSt – Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Digitale Kanzlei 2025
Auch in 2025 wurde unserer Kanzlei das Label Digitale DATEV-Kanzlei verliehen. Erfahren Sie hier » welche Vorteile die Zusammenarbeit mit einer digitalen Kanzlei bietet.
Mandanten-Monatsinformation Februar 2025
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Februarausgabe: Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu diesem Ergebnis war bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss gekommen. Der Anscheinsbeweis ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Häufig müssen Finanzgerichte prüfen, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist. So auch kürzlich der Bundesfinanzhof und das Hessische Finanzgericht. Wenn ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt wird, dann ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Mandanten-Monatsinformation Januar 2025
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Januarausgabe: Mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen einher, die großenteils die Steuern betreffen. Viele davon stehen im Jahressteuergesetz 2024, das am 18.10.2024 im Bundestag und am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde. Aber auch Regelungen aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz treten 2025 in Kraft, soweit nichts anderes genannt, am 01.01.2025 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Lange war unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz (Jahressteuergesetz 2024 II) kommt. Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf enthält es nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Geänderte Bürozeiten
Am 20.12.2024 ist unsere Kanzlei in Dillenburg und Marburg ab 12:00 Uhr geschlossen. Zudem bleibt unser Büro in Marburg vom 23.12.2024 bis einschließlich 31.12.2024 geschlossen. Sie erreichen uns in dieser Zeit in unserem Büro in Dillenburg. Ab dem 02.01.2025 stehen wir Ihnen wieder zu den gewohnten Bürozeiten zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen frohe Feiertrage und einen guten Start ins neue Jahr!
Elektronische Meldepflicht für Kassensysteme ab 01.01.2025
Seit 2020 gilt die gesetzliche Meldepflicht für Kassensysteme. So müssen alle Betriebe die Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung einer elektronischen Kasse ihrem zuständigen Finanzamt melden. Durch die Kassenmeldepflicht kann der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten. Mittels Papiervordurck sollte bereits ab dem 01.01.2020 die Kassenmeldung erfolgen. Da dies allerdings weder zeitgemäß noch bürokratisch unzumutbar gewesen wäre, wurde die Meldepflicht ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit besteht. Ab dem 01.01.2025 besteht nun die Möglichkeit zur elektronischen Kassenmeldung, so dass bestehende Systeme bis zum 31.07.2025 zu melden sind. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen für Sie beantworten: Wer ist zur Meldung seines Kassensystems verpflichtet? Jedes Unternehmen, das ein elektronisches Aufzeichnungssystem betreibt, ist zur Meldung verpflichtet. Ab welchem Zeitpunkt steht das elektronische Übermittlungsverfahren zur Verfügung? Ab dem 01.01.2025 steht das Verfahren ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung. Für Kassen, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, besteht eine Übergangsfrist. Diese müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden. Kassen, die nach dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Müssen Kassensysteme auch abgemeldet werden? Kassensysteme müssen nicht nur angemeldet, sondern auch abgemeldet werden. Hier ist auch eine Frist von einem Monat nach Stilllegung der Kasse einzuhalten. Auch gestohlene oder defekte Kassen sind abzumelden. Meine Kassen sind auf unterschiedliche Betriebsstätten aufgeteilt, wie muss die Meldung erfolgen? Grundsätzlich muss pro Betrieb eine eigene Meldung, mit allen dort betriebenen Kassen, durchgeführt werden. Was muss ich tun, wenn ich Falschangaben an das Finanzamt übermittelt habe? Kann ich das dies noch korrigieren? Ja, Korrekturen sind im Nachhinein durch eine Änderungsmeldung möglich, oder müssen durchgeführt werden, wenn die Falschangabe bemerkt wurde. Eine Kasse wird zukünftig in einer anderen Betriebsstätte eingesetzt. Was muss ich tun? Die Kasse ist von der abzugebenden Betriebsstätte abzumelden und mit einer neuen Meldung bei der anderen Betriebsstätte anzumelden. In diesem Fall sind das 2 Änderungsmeldungen. Bei jeder Änderungsmeldung muss immer der komplette Bestand der vorhandenen Kassensysteme gemeldet werden. Wer muss das Kassensystem anmelden? Der Steuerpflichtige selbst ist zur Meldung des Kassensystems an das Finanzamt verpflichtet. Er kann jedoch eine Person zur Meldung bevollmächtigen (z.B. Steuerberater). Sollten Sie weitere Fragen zur elektronischen Kassenmeldung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mandanten-Monatsinformation Dezember 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Dezemberausgabe: Das Finanzgericht München hatte zur Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude zu entscheiden. Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, stellt sich die Frage, ob diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Zudem entschied das Finanzgericht München, ob einer Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht. Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p. a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Ob bei einem paritätischen Wechselmodell eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zulässig ist, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Durch den Bruch der Ampelkoalition stellt sich die Frage, wie es nun mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht. In einigen Fällen ist noch kein weiterer Zeitplan absehbar. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Mandanten-Monatsinformation November 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Novemberausgabe: Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof. Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Mandanten-Monatsinformation Oktober 2024
Die aktuelle Mandanten-Monatsinformation steht für Sie zum Download bereit. Diese und weitere Themen erwarten Sie in unserer Oktoberausgabe: Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust zu versteuern ist. Mit steuerlichen Verbesserungen will die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative die Elektromobilität stärken. Künftig sollen Unternehmen von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge profitieren. Zudem soll der Steuervorteil für E-Dienstwagen erweitert werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat darüber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben. Die Aktuelle Ausgabe finden Sie hier »
Eingeschränkte Erreichbarkeit
Wegen einer Betriebsveranstaltung bleibt unser Büro in Marburg vom 05.09. bis einschließlich 06.09.2024 geschlossen. Unser Büro in Dillenburg ist in dieser Zeit eingeschränkt erreichbar unter der Telefonnummer 02771 8704-0 oder per Mail an kanzlei@schneider-moos.de Mit freundlichen Grüßen Ihre Steuerberaterkanzlei Schneider und Moos