Aktuelles

Auswirkung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für Minijobs

Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brü­ckenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBI I S. 2384) in Kraft getreten. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mit dem AN festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (bisher 10 Stunden) als vereinbart. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wird. Hinweis: Das TzBfG gilt auch für die auf Abruf arbeitenden Minijobber. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns bei der gesetzlich vermuteten Arbeitszeit von nunmehr 20 Wo­chenstunden für Abrufarbeit ohne festgelegte Wochenarbeitszeit würde jedoch die Minijob-Grenze von 450-Euro-Grenze überschritten und damit das Beschäftigungsverhältnis sozial­versicherungspflichtig. Für Minijobber sind gem. § 17 […]

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A1-Bescheinigung bei Entsendung

Bei Entsendung von Arbeitnehmern ins europäische Ausland bzw. Island, Lichtenstein, Norwegen oder Schweiz gelten die deutschen Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht des Arbeitnehmers. Der entsandte Arbeitnehmer muss also im Beschäftigungsstaat eine Beitragspflicht in Deutschland nachweisen um eine Doppelverbeitragung zu vermeiden. Dazu muss eine sogenannte A1-Bescheinigung beantragt werden. Bislang war die Bescheinigung nur notwendig, wenn die Entsendung des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum bis 24 Monate währet. Ab dem 01.01.2019 ist das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber auch bei kurzen und kurzfristigen Dienstreisen verpflichtend, selbst bei nur stundenweisem Aufenthalt im EU-Ausland. Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung ist maschinell bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Bei privat versicherten Arbeitnehmers wird der Antrag […]