Das hessische Wirtschaftsministerium hat sein Moratorium beendet und das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen wieder aufgenommen.
In diesem Zusammenhang wurden folgende Änderungen am Rückmeldeverfahren umgesetzt:
- betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr fördermindernd angerechnet.
- Nicht gestundete Darlehenstilgungen, die im Förderzeitrauch angefallen sind, gelten als förderfähige Ausgaben.
- Bei Überschneidung der Fördermonate von Soforthilfe und Überbrückungshilfe wird der Anrechnungsbetrag im Rückmeldeverfahren berücksichtigt und reduziert damit die Rückzahlungspflicht der Soforthilfe.
Für bereits geschlossenen Fälle, bei denen bereits ein Bescheid vorliegt, kann eine Erleichterung im Einzelfall über einen Teilerlass/Erlass und Niederschlagung erreicht werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet.
Das Regierungspräsidium Kassel informiert alle Unternehmen zu den Änderungen und versendet erneut die bereits bekannten Zugangsdaten zum Online-Portal des RP Kassel, über das die noch erforderlichen Daten eingegeben werden können.
Für die Dateneingabe über das Online-Portal wird eine neue Frist gesetzt, die – wie bisher auch – über die Hotline oder das Kontaktformular verlängert werden kann.
Das Online-Portal kann für folgende zwei Konstellationen genutzt werden:
Sofern die Rückmeldung schon vorliegt, aber noch kein Bescheid ergangen ist, können noch die Darlehenstilgungen angegeben werden. Damit ist Rückmeldung dann abgeschlossen.
Sollte bisher noch keine Rückmeldung erfolgt sein, ist eine vollständige Dateneingabe/Rückmeldung über das Portal notwendig, wobei die Eigenmittel nicht mehr abgefragt werden und die Tilgungsraten mit einbezogen werden.
Die Bagatellgrenze gilt weiterhin.
