Ende des Moratoriums – Wiederaufnahme der Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen

Das hessische Wirtschaftsministerium hat sein Moratorium beendet und das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen wieder aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurden folgende Änderungen am Rückmeldeverfahren umgesetzt: betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr fördermindernd angerechnet. Nicht gestundete Darlehenstilgungen, die im Förderzeitrauch angefallen sind, gelten als förderfähige Ausgaben. Bei Überschneidung der Fördermonate von Soforthilfe und Überbrückungshilfe wird der Anrechnungsbetrag im Rückmeldeverfahren berücksichtigt und reduziert damit die Rückzahlungspflicht der Soforthilfe. Für bereits geschlossenen Fälle, bei denen bereits ein Bescheid vorliegt, kann eine Erleichterung im Einzelfall über einen Teilerlass/Erlass und Niederschlagung erreicht werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. Das Regierungspräsidium Kassel informiert alle Unternehmen zu den Änderungen und versendet erneut die […]