Seit 2020 gilt die gesetzliche Meldepflicht für Kassensysteme. So müssen alle Betriebe die Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung einer elektronischen Kasse ihrem zuständigen Finanzamt melden. Durch die Kassenmeldepflicht kann der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten.
Mittels Papiervordurck sollte bereits ab dem 01.01.2020 die Kassenmeldung erfolgen. Da dies allerdings weder zeitgemäß noch bürokratisch unzumutbar gewesen wäre, wurde die Meldepflicht ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit besteht.
Ab dem 01.01.2025 besteht nun die Möglichkeit zur elektronischen Kassenmeldung, so dass bestehende Systeme bis zum 31.07.2025 zu melden sind.
Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen für Sie beantworten:
Wer ist zur Meldung seines Kassensystems verpflichtet?
Jedes Unternehmen, das ein elektronisches Aufzeichnungssystem betreibt, ist zur Meldung verpflichtet.
Ab welchem Zeitpunkt steht das elektronische Übermittlungsverfahren zur Verfügung?
Ab dem 01.01.2025 steht das Verfahren ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung.
Für Kassen, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, besteht eine Übergangsfrist. Diese müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
Kassen, die nach dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Müssen Kassensysteme auch abgemeldet werden?
Kassensysteme müssen nicht nur angemeldet, sondern auch abgemeldet werden. Hier ist auch eine Frist von einem Monat nach Stilllegung der Kasse einzuhalten.
Auch gestohlene oder defekte Kassen sind abzumelden.
Meine Kassen sind auf unterschiedliche Betriebsstätten aufgeteilt, wie muss die Meldung erfolgen?
Grundsätzlich muss pro Betrieb eine eigene Meldung, mit allen dort betriebenen Kassen, durchgeführt werden.
Was muss ich tun, wenn ich Falschangaben an das Finanzamt übermittelt habe? Kann ich das dies noch korrigieren?
Ja, Korrekturen sind im Nachhinein durch eine Änderungsmeldung möglich, oder müssen durchgeführt werden, wenn die Falschangabe bemerkt wurde.
Eine Kasse wird zukünftig in einer anderen Betriebsstätte eingesetzt. Was muss ich tun?
Die Kasse ist von der abzugebenden Betriebsstätte abzumelden und mit einer neuen Meldung bei der anderen Betriebsstätte anzumelden.
In diesem Fall sind das 2 Änderungsmeldungen. Bei jeder Änderungsmeldung muss immer der komplette Bestand der vorhandenen Kassensysteme gemeldet werden.
Wer muss das Kassensystem anmelden?
Der Steuerpflichtige selbst ist zur Meldung des Kassensystems an das Finanzamt verpflichtet. Er kann jedoch eine Person zur Meldung bevollmächtigen (z.B. Steuerberater).
Sollten Sie weitere Fragen zur elektronischen Kassenmeldung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.