Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBI I S. 2384) in Kraft getreten. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mit dem AN festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (bisher 10 Stunden) als vereinbart. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wird.
Hinweis: Das TzBfG gilt auch für die auf Abruf arbeitenden Minijobber. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns bei der gesetzlich vermuteten Arbeitszeit von nunmehr 20 Wochenstunden für Abrufarbeit ohne festgelegte Wochenarbeitszeit würde jedoch die Minijob-Grenze von 450-Euro-Grenze überschritten und damit das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Für Minijobber sind gem. § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz wie bisher detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen. Diese Stundenaufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten, innerhalb von 7 Tagen anzufertigen sein und 2 Jahre lang aufbewahrt werden, mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten. Eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit finden Sie in unserem Downloadbereich ».
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